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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen (Stand 2013)

Folgende Vertragsbedingungen werden von der tat team GbR (nachfolgend kurz TAT genannt) dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:

I. Zahlungsbedingungen

TAT erteilt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich rein Netto zuzüglich dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat TAT Anspruch auf Zahlung dieser Steuer. Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar ohne Abzüge binnen 14 Tagen nach Veranstaltungsende.
TAT ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.

II. Pflichten der Vertragsparteien

  1. TAT hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Mietsache muß bei vertragsmäßigem Gebrauch und normaler Unterhaltung für die vereinbarte Mietzeit voll leistungsfähig sein. Das Material kann jedoch witterungsbedingt nass oder verschmutzt sein.
  2. Der Mieter hat ein Gelände zu stellen, das durch Untergrund, Lage und Größe dazu geeignet ist, die Aufstellung der Mietsache und ausreichende Abstandsräume für einen sicheren Spielbetrieb zu gewährleisten. Insbesondere muß die Spielfläche frei von Scherben und anderen scharfkantigen Gegenständen sein.
  3. Die Gebühren für behördlich vorgeschriebene Untersuchungen der Mietsache trägt TAT.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten von TAT.
  5. Etwaig erforderliche Ersatzteile sind durch TAT zu beziehen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TAT Veränderungen der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von TAT angebracht wurden, zu entfernen.
  6. Der Mieter darf die Mietsache oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung von TAT nicht für andere Veranstaltungen verwenden oder an einen anderen Ort verbringen. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

III. Durchführung, Organisation und Unmöglichkeit

  1. Wird die Durchführung des Vertrages aus Gründen ganz oder teilweise unmöglich, die der Mieter zu vertreten hat, so behält TAT den Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. TAT wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung der Mietsache erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Mieter das Wetterrisiko.
  2. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch TAT oder deren Beauftragte infolge höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. TAT wird die Hinderungsgründe dem Mieter unverzüglich per Fax, Email oder Telefon anzeigen und auf Anforderung nachweisen. 
    Wird die Durchführung des Vertrages aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält TAT den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Mietzinsanteile. Für die Leistungen von TAT, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate erbracht wurden, steht TAT ein dieser Leistung entsprechender Mietzinsanteil zu.

IV. Gewährleistung/Haftung

  1. Die Kosten der Behebung von Mängeln für eine nicht in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung gestellten Mietsache trägt TAT. Tritt ein vom Mieter zu vertretender Schadenfall ein, so hat der Mieter TAT hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Im Schadenfall hat der Mieter TAT bei eintretendem Totalverlust eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwertes für die in Verlust geratene Mietsache zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwertes zum Zeitpunkt des Verlustes, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen, höchstens jedoch bis zu einem Betrag, der dem Zeitaufwand entspricht. Weitere Schadensersatzansprüche aus der Weitervermietung (Vertragsausfall) bleiben davon unberührt. Der Mieter trägt die Haftpflichtansprüche Dritter während der Zeit, in der er (oder in seinem Auftrag Dritte) die Mietsache in seiner Verfügungsgewalt hat.
  2. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen infolge vertragswidrig erfolgter Benutzung oder unterlassener Reparaturen ist unverzüglich von den Vertragsparteien schriftlich festzulegen; die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen sind kostenmäßig nach Stoff- und Arbeitsaufwand von den Parteien vor Beginn der Reparaturen zu vereinbaren. Können sich die Parteien hierüber nicht einigen, so ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Die vereinbarten Reparaturen werden durch TAT ausgeführt. Die Kosten trägt der Mieter.
  3. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme der Mietsache oder während der Dauer des Betriebes ein Mangel, den TAT zu vertreten hat, behält sich TAT das Recht zur Nachbesserung vor. Macht der Mangel eine Stillegung notwendig, so wird die Miete entsprechend gemindert. Mängelanzeigen hat der Mieter bei offenen Mängeln unverzüglich, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, zu erstatten. Der Mieter hat nachzuweisen, daß er die Mängelanzeige unverzüglich erstattet hat.
  4. Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
  5. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von TAT verursacht worden sind, haftet TAT nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Handeln, es sei denn, daß zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
  6. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung von TAT trägt der Mieter. TAT übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Zelten, Spielgeräten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
  7. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dgl. Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, TAT unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

V. Sonstiges

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über den vereinbarten Mietzins zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben.
  2. TAT ist berechtigt, die Produktion von Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichen. TAT behält sich ein Einspruchsrecht für eine, über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Mieter oder durch Dritte vor.
  3. Konzeptionen, Programmvorschläge oder auch nur Auszüge aus diesen sind und bleiben geistiges Eigentum von TAT. Sie dürfen in keiner Art ohne eine schriftliche Genehmigung vervielfältigt, weitergereicht oder zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet werden.

VI. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von der Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
  2. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  3. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist - soweit zulässig - das Amtsgericht Eckernförde bzw. das Landgericht Kiel, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.